Bekanntmachung Satzungsbeschluss - 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 22 "Südlich der Lentersheimer Straße"

BPlan Südlich Lentersheimer Straße

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 "Südlich der Lentersheimer Straße"

Die Stadt Wassertrüdingen hat mit Beschluss des Stadtrates vom 26.02.2018 die 2. Ändeurng des Bebauungsplanes Nr. 22 „Südlich der Lentersheimer Straße“ als Satzung beschlossen. Der Plan- bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dargestellt im Planentwurf in der Fassung vom 26.02.2018.

Dieser Beschluss des Stadtrates wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Südlich der Lentersheimer Straße“ in Kraft.

Jedermann kann die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Südlich der Lentersheimer Straße“ mit der Begründung und der Anlage 1 bei der Stadt Wassertrüdingen, Rathaus während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler

wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Wassertrüdingen, den 01.03.2018

 

 

Monika Breit

Zweite Bürgermeisterin

 

(Nachfolgend können Sie noch die Planunterlagen einsehen bzw. downloaden)

 

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