Informationen zum Winterdienst

Wassertrüdingen im Schnee

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

auf öffentlichen Gehwegen innerhalb geschlossener Ortslage ist der Winterdienst grundsätzlich von den angrenzenden Grundstückseigentümern bzw. Anliegern (auch wenn ein Gehweg durch einen Grünstreifen, der als Straßenbegleitgrün gilt, von seinem Grundstück getrennt ist) durchzuführen. Sofern der Winterdienst durch Vertrag auf Mieter oder Dritte übertragen wird, bleibt der Grundstückseigentümer trotzdem dafür verantwortlich, dass der Winterdienst ordnungsgemäß erfolgt.

 

WAS genau zu tun ist, regelt die Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt Wassertrüdingen: 

  • Entlang des Grundstückes muss ein 1 Meter breiter Streifen auf den öffentlichen Gehweg freigehalten werden. Bei Straßen ohne abgetrennten Gehweg ist ein mind. 1 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücke am Fahrbahnrand von Schnee und Eis freizuhalten.
  • An Werktagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr sind Schnee und entstehende Glätte unmittelbar nach Entstehen der Glätte oder nach Beendigung des Schneefalls zu beseitigen. Die Sicherungsarbeiten sind bei Bedarf mehrmals täglich zu wiederholen.

 

Die Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt Wassertrüdingen gibt auch Auskunft darüber, WIE die Schneeglätte zu beseitigen ist:

  • Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
  • Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
  • Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.
  • Der Umwelt zuliebe dürfen nur abstumpfende Mittel, wie z.B. Sand und Splitt verwendet werden. Ausnahme: An besonders gefährlichen Stellen, wie Treppen, Brückenaufgängen- und –abgängen, starken Steigungen, sowie bei Eisregen kann Streusalz verwenden werden.

 

WER ist Anlieger und WER ist Hinterlieger:

  • Anlieger ist der, dessen Grundstück an eine öffentliche Straße grenzt, zu der Zugang oder Zufahrt genommen werden kann, unabhängig ob tatsächlich ein Zugang oder eine Zufahrt besteht. (Fehlendes Tor, Hecke o.ä. sind keine Hindernisse!)
  • Hinterlieger ist der, der über ein vorgelagertes Anliegergrundstück Zufahrt oder Zugang zur Straße nehmen kann. Auch hier kann eine Räum- und Streupflicht vorliegen.

 

WICHTIGE ÄNDERUNG IN DIESEM JAHR:

Entgegen unserer bisherigen Rechtsauffassung, wonach selbstständige Geh-/Radwege (=ohne Fahrbahn- „Fußgängergässchen“) keiner Streu- und Räumpflicht bedürfen, solange diese lediglich als Abkürzungsweg dienen, aber ein Umweg über einen abgestreuten Gehweg möglich wäre, müssen wir Ihnen hiermit mitteilen, dass diese Regelung rechtlich nicht durchsetzbar ist. Somit obliegen künftig alle Gehwege, ob unselbständig oder selbstständig, der Räum- und Streupflicht.

Dies bedeutet für alle Anlieger von selbstständigen Geh-/Radwegen, dass diese Wege AB SOFORT mit geräumt und gestreut werden müssen. Die Stadt Wassertrüdingen wird in den nächsten Wochen die derzeitig angebrachten Hinweisschilder „Kein Winterdienst“ entsprechend entfernen.

Wir wissen dass dies für viele Anlieger einen massiven Mehraufwand bedeutet, wir hoffen jedoch auf Ihr Verständnis, dass die Stadt Wassertrüdingen sich hier nicht gegen das Gesetz wenden kann.

 

Die Stadt Wassertrüdingen dankt Ihnen für Ihren tatkräftigen Einsatz bzw. Mithilfe zur Verkehrssicherheit, auch im Interesse aller Mitbürgerinnen und Mitbürger. Weitere Auskünfte erteilen das Ordnungsamt (Frau Beck) oder das Stadtbauamt (Herr Schülein).  

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