3G-Regel gilt im Landkreis Ansbach ab 4. September 2021

Rathaus Wassertrüdingen

Der Landkreis Ansbach hat heute, 02.09.2021, den dritten Tag in Folge den Inzidenzwert der Corona-Neuinfektionen von 35 überschritten. Damit gilt ab dem 4. September 2021 im gesamten Landkreis für viele Bereiche die 3G-Regel. Das bedeutet: Zugang zu geschlossenen Räumen in diesen Bereichen grundsätzlich nur für Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind und dies nachweisen können. Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, und noch nicht eingeschulte Kinder werden wie getestete Personen behandelt.

 

Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist heute in Kraft getreten. Demnach gilt die 3G-Regel in geschlossenen Räumen für:

 

-           öffentliche und private Veranstaltungen bis 1?000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten

-           Sportstätten und praktischer Sportausbildung

-           Fitnessstudios

-           den Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten

-           Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

-           der Gastronomie und dem Beherbergungswesen

-           den Hochschulen

-           Tagungen und Kongressen

-           Bibliotheken und Archiven

-           außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

-           Musikschulen

-           Fahrschulen

-           der Erwachsenenbildung

-           zoologischen und botanischen Gärten

-           Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr

-           in infektiologisch vergleichbaren Bereichen

-           Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.

 

Der Handel, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe in anderen Bereichen, der öffentliche Personennah- und -fernverkehr, die Schülerbeförderung, Prüfungen, Wahllokale und Eintragungsräume, Gottesdienste, Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes sowie Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen werden nicht pauschal von der 3G-Regel erfasst. Hier gelten gegebenenfalls spezielle Bestimmungen.

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