Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuern

Das Ablagern und Verbrennen holziger Abfälle auf Oster- und Sonnwendfeuerplätzen zur Pflege des Brauchtums fällt nicht in den Anwendungsbereich der Abfallgesetze. Einer behördlichen Erlaubnis zum Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuern bedarf es deshalb nicht.
Osterfeuer können an einzelnen Tagen von Ostersamstag bis Ostermontag abgebrannt werden. Das Feuer darf nicht vor 18.00 Uhr angezündet werden und muss um 24.00 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein.

 

Punkte, die beim Abbrennen zu beachten sind, finden Sie in untenstehendem Dokument.

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