Gewässerrandstreifen – Start der Erhebungen im Landkreis und der Stadt Ansbach

Gewässerradstreifen Wasserwirtschaftsamt

Seit dem 1. August 2019 besteht laut Bayerischem Naturschutzgesetz (Artikel 16 Ab-satz 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatschG) ein gesetzliches Verbot der acker- und gartenbaulichen Nutzung entlang natürlicher oder naturnaher Gewässer. Dies gilt auch bei nur zeitweiser Wasserführung, wenn ein Gewässerbett (Kies, Schotter, Erdspuren) klar erkennbar ist.
Vor allem an den Oberläufen ist es für den betroffenen Landwirt häufig schwer zu entscheiden, inwieweit das Rinnsal oder der Graben als randstreifenpflichtiges Gewässer anzusehen ist und die ackerbauliche Nutzung 5 m vom Gewässer abrücken muss.
Die Wasserwirtschaftsämter wurden deshalb beauftragt, eine Gewässerkulisse für ganz Bayern zu erarbeiten. Die Kulisse dient Betroffenen als Hilfestellung und soll gerade in Fällen, in denen die Einstufung unklar ist, für Sicherheit und Klarheit sorgen.
Ab März 2022 werden durch das Wasserwirtschaftsamt Ansbach die Oberläufe der Gewässer im Landkreis und der Stadt Ansbach beurteilt. Eine Begehung der Gewässer vor Ort ist unabdingbar, da eine realistische Einstufung der Kleingewässer am Computer anhand von Luftbildern nicht möglich ist.
Die Erhebungen werden voraussichtlich ein Jahr andauern. Die Ergebnisse werden dann zur Vorabinformation der Betroffenen auf der Homepage des Wasserwirtschafts-amtes für eine gewisse Zeit zur Verfügung gestellt, bevor die Daten offiziell an das Landesamt für Umwelt zur Veröffentlichung im Umweltatlas weitergegeben werden.
Wichtig für den Landwirt bis dahin ist, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der Ge-wässerrandstreifen bereits seit dem 01.08.2019 gelten. Sind bei Gräben oder künstli-chen Gewässern die Verhältnisse unklar, gilt vorerst keine Pflicht zur Anlage eines Gewässerrandstreifens, solange die Gegebenheiten nicht von der Wasserwirtschaftsverwaltung überprüft worden sind.
Sofern zum 01. Juli eines Jahres eine derartige Überprüfung erfolgt und das Ergebnis in der Hinweiskarte dargestellt ist, sind die Gewässerrandstreifen für die unmittelbar folgende Anbauplanung zu berücksichtigen. Ansonsten entsteht dem Landwirt im jeweils laufenden Anbaujahr kein Nachteil.

Weitere Informationen zum Thema können Sie einer Infobroschüre auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamtes entnehmen (https://www.wwa-an.bayern.de/doc/infobroschuere_hin-weise.pdf).
An welchen Gewässern sind Randstreifen anzulegen?
Gewässerrandstreifen müssen an eindeutig vor Ort erkennbaren Gewässern angelegt werden. Das gilt auch bei Bächen, die nur zeitweise Wasser führen, wenn durch Kies, Schotter oder Erdspuren ein Gewässerbett klar erkennbar ist.
An folgenden Gewässern sind grundsätzlich keine Gewässerrandstreifen anzulegen:
- An eindeutig "Grünen Gräben" mit klarem Grasbewuchs, die nur gelegentlich wasserfüh-rend sind
- An künstlichen Gewässern Ein künstliches Gewässer liegt vor, wenn dieses vom Menschen geschaffen ist, in einem Bereich liegt, in dem zuvor kein Gewässer / Graben o.ä. vorhanden war und sich dort kein guter ökologischer Zustand entwickeln kann
- An Be- und Entwässerungsgräben wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung
- An Verrohrungen sowie an Straßenseitengräben, soweit sie kein natürliches Gewässer aufnehmen.

 

Ansprechpartner:
Andreas Lebender
Gewässerentwicklung
Tel. 0981/9503-272
E-Mail: andreas.lebender@wwa-an.bayern.de

(Quelle: WWA Ansbach)

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